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Die gesetzlichen Höchstbeträge bilden den Rahmen. Abziehbar sind sie als Sonderausgaben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten. So ist es nur möglich, sich die Rente ab dem 60. Lebensjahr auszahlen zu lassen. Des Weiteren kann die Summe der Rürup-Rente nicht auf einmal gezahlt werden, sondern nur als lebenslange, monatliche Rente. Eine vorzeitige Auszahlung ist nicht möglich. Die Beträge für den Sonderausgabenabzug sind unterschiedlich gestaffelt. Bei Ledigen liegen Sie bei 20.000 Euro, bei Verheirateten bei 40.000 Euro. Bei Arbeitnehmern wird dieser Betrag jedoch um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Dies gilt ebenso für Freiberufler, Beamte und andere Personen, die einen Anspruch ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung haben.

So stellt sich nun die Frage, wie die ausgezahlten Renten steuerlich behandelt werden?

Im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zählt die Rürup-Rente zu den sonstigen Einkommen. Die Höhe des steuerpflichtigen Teils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. So sind im Jahr 2006 falls dort zum erstenmal die Rente gezahlt 50% der Renten zu versteuern, liegt der erst Auszahlungszeitpunkt der Rente weiter in der Zukunft ist der steuerpflichtige Anteil höher Wer ab dem Jahr 2040 erstmalig seine Rente bezieht, muss allerdings die komplette Rente versteuern. Die übrigen Einkünfte und persönlichen Freibeträge entscheiden jedoch darüber, ob letztlich eine Einkommenssteuer anfällt.

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