| Begünstigter Personenkreis |
Beitragsberechnungsgrundlage |
| Arbeiter und Angestellte |
3% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens |
| Auszubildende |
3% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens |
| Versicherungspflichtige Handwerker |
Versicherungspflichtige Handwerker I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), ggf. in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch von diesem Einkommen. |
| Geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben |
3% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens |
| Personen in der Kinder-erziehungszeit (in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes) |
3% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens |
| Selbständige Lehrer und Erzieher,
die keinen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
|
I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
| Selbständige Pflegepersonen, die
keinen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
|
I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
| Hebammen und Entbindungs-pfleger |
I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
| Selbständige, die keine Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und regelmäßig nur für einen Arbeitgeber arbeiten |
I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
| lch-AG (Selbständige) |
I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
| Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen anerkannt Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung wenigstens 14 Std. pro Woche pflegen. |
Bitte Beachten Sie das Vorjahreseinkommen! |
| Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte |
3 % der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des vorvergangenen Kalenderjahres gem. EK-Steuerbescheid. |
| Seelotsen |
3 % des Arbeitseinkommens. |
| Künstler und Publizisten |
3 % des Arbeitseinkommens. |
| Hausgewerbetreibende |
3 % des Arbeitseinkommens. |
| Küstenschiffer und Küstenfischer |
3 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens dieser Berufsgruppe ( = das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen) |
| Bezirksschornsteinfegermeister |
i.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
| Wehr- und Zivildienstleistende |
3 % der Bezüge (z.B. vom Wehrsold) |
| Bezieher von Lohnersatzleistungen
wie z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
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3 % der Lohnersatzleistung Bitte Beachten Sie das Vorjahreseinkommen! |
| Arbeitslose, die wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keine Arbeitslosenhilfe beziehen |
Bitte Beachten Sie das Vorjahreseinkommen! |
| Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr
absolvieren
|
Bitte Beachten Sie das Vorjahreseinkommen! |
| Behinderte in anerkannten Werkstätten |
3% des Entgelts |
| Personen, die in Berufsbildungswerken zur Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen |
3% des Entgelts bzw. der Lohnersatzleistung |
| Mitglieder geistlicher Genossenschaften (Ordensangehörige), Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung |
3% des Entgelts |
| Vorruhestandsbezieher |
3 % des Vorruhestandsgelds |
| Arbeitnehmer, die nach dem Altersteilzeitgesetz
Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten
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3 % vom tatsächlichen Entgelt (Arbeitsentgelt zuzüglich Aufstockungsbeträge) |
| Begünstigter Personenkreis |
Beitragsberechnungsgrundlage |
| Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Das Bundesbesoldungsgesetz
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Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ist die bezogene Besoldung zugrunde zu legen (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Nach § 1 Abs. 2 und 3 BBesG gehören zur Besoldung folgende Dienstbezüge: Dienstbezüge: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen
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