|
Bei der Wahl des richtigen Krankenversicherungsschutzes ist zu beachten, dass zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung eine Reihe von Unterschieden bestehen. Die folgende Checkliste verdeutlicht die wichtigsten davon:
In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen können durch eine private Krankenversicherung den bestehenden Versicherungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung aufstocken (Zusatzversicherung / PKV). In Betracht kommt etwa die Vereinbarung eines höheren Pflegesatzes bei stationärer Krankenhausbehandlung, höhere Zuschüsse bei Zahnersatz und zu Heil- und Hilfsmitteln. Weiterhin kann der Verdienstausfall durch eine Krankentagegeldversicherung abgedeckt werden (Versicherungsbedingungen: MB/KT).
Folgende Leistungen kann der Versicherungsnehmer mit der Versicherungsgesellschaft vereinbaren:
Kostenersatz im Rahmen des Tarifs für die ambulante Arztbehandlung, die stationäre Krankenhausbehandlung, Arzneimittel und operative Eingriffe;
Tragung von Kostenanteilen im Rahmen des Tarifs bei Heil- und Hilfsmitteln, Zahnbehandlungen und Zahnersatz sowie bei der Geburtshilfe.
Zusätzlich kann auch Sterbegeld mitversichert werden.
Die Höhe der vereinbarten Versicherungsleistungen richtet sich nach dem mit der Versicherungsgesellschaft vereinbarten Tarif. Demnach können die Versicherungsleistungen begrenzt sein durch eine prozentual anteilige Erstattung der Kosten,
durch einen festen Kostenhöchstbetrag, etwa bei Einzelleistungen oder der jährlichen Gesamtleistung des Versicherers aus dem vereinbarten Tarif;
weiterhin kann die Leistung des Versicherungsunternehmens begrenzt sein durch den Steigerungssatz bezogen auf das Leistungsverzeichnis, etwa bei Operationen.
Auch beim Krankentagegeld kann die Leistung des Versicherungsunternehmens auf eine bestimmte Zeitdauer je Versicherungsfall begrenzt sein. durch eine prozentual anteilige Erstattung der Kosten, durch einen festen Kostenhöchstbetrag, etwa bei Einzelleistungen oder der jährlichen Gesamtleistung des Versicherers aus dem vereinbarten Tarif;
weiterhin kann die Leistung des Versicherungsunternehmens begrenzt sein durch den Steigerungssatz bezogen auf das Leistungsverzeichnis, etwa bei Operationen.
Auch beim Krankentagegeld kann die Leistung des Versicherungsunternehmens auf eine bestimmte Zeitdauer je Versicherungsfall begrenzt sein.
Zu beachten ist, dass es in der privaten Krankenversicherung eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten gibt. Je nach Tarif können besondere Wartezeiten vereinbart werden, zum Beispiel bei Zahnersatz, Geburtshilfe usw. Die Wartezeit entfällt bei den im Tarif aufgeführten Infektionskrankheiten und bei Unfällen.
Wichtig für den Versicherungsnehmer:
Das Versicherungsunternehmen ist von der Leistung befreit, wenn Krankheiten, wegen denen geleistet werden soll, bereits vor Abschluss des Vertrages oder auch vor Beendigung der Wartezeit bestanden haben. Ebenso ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer trotz Fristsetzung im Zahlungsverzug ist. In der Regel folgt dann die fristlose Kündigung des Versicherungsverhältnisses.
Der Versicherungsnehmer hat ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Versicherungsperiode.
Die Prämie richtet sich bei der privaten Krankenversicherung nach dem vereinbarten Tarif, also der Leistungshöhe und dem zu versichernden Risiko - dem Antragsteller. Dabei sind Faktoren wie Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen (einschließlich Anzahl der schadhaften Zähne) ausschlaggebend.
Kostenlose Anfragen zu Versicherungsvergleichen können Sie hier anfordern:
Krankenversicherungsvergleiche zu:
|