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Wird eine privatärztliche Behandlung im Krankenhaus genutzt, so treten bei der Abrechnung Sonderregelungen in Kraft. So wird der vom Krankenhaus gestellte Rechnungsbetrag für die allgemeinen Krankenhausleistungen um 5% vermindert, um Doppelzahlungen für die Arztkosten einzuschränken. Gleichzeit muss der Chefarzt seine Rechnungssumme um 15 oder 25% reduzieren. Würde er dies nicht tun, müsste der Privatpatient die Sachkosten den Pflegesatz und die Arztkosten doppelt zahlen.
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