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Unter gewisser Voraussetzung ist es möglich, eine Rückdatierung des Versicherungsbeginns zu erhalten. Diese Rückdatierung ist jedoch höchstens zwei Monate zulässig. Dies ist beispielsweise beim Übertritt aus der gesetzlichen Krankenkasse in eine private Krankenversicherung möglich. Dabei muss allerdings unmittelbar eine Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen werden. Eine Rückdatierung ist in diesem Fall vorteilhaft, da so das rechnerische Eintrittsalter reduziert und dadurch ein Prämienvorteil erzielt wird. Des Weiteren ist eine Rückdatierung bei einer Mitversicherung eines Neugeborenen ab der Geburt möglich sowie die Mitversicherung von Adoptivkindern ab dem Zeitpunkt der Adoption.
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