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Erkrankt der Arbeitnehmer, so ist er dazu verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung zu informieren und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Das gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Dabei ist es nicht nötig, den Grund der Arbeitsunfähigkeit, also die Art der Erkrankung mitzuteilen, sofern keine Ansteckungsgefahr besteht. Dauert eine Erkrankung länger als 3 Tage, so muss außerdem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einem Arzt, vorgelegt werden.
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