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Für Künstler besteht eine Renten- und Krankversicherungspflicht. Diese ist im Künstler-Sozialversicherungsgesetz geregelt. Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Künstler als Selbständiger anzusehen, wenn er eine dauernde erwerbsmäßige Tätigkeit ausübt. Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurde gleichzeitig die Künstlersozialkasse eingerichtet. Sie trifft Entscheidungen über die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit von Künstlern und erhält die Beiträge als eine Art Arbeitgeberzuschuss von den Unternehmen, die die Künstler engagieren bzw. vermitteln. Außerdem bekommt die Künstlersozialkasse noch 25% Bundeszuschuss aus Steuermitteln. Dieses Geld wird dann an den Rentenversicherungsträger (BfA) und an die jeweiligen Krankenkassen abgeführt. Bei einer Einstufung als Krankenversicherungspflichtig muss einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht stellen. Schließlich ist es möglich, sich eine Ortskranken- oder Ersatzkrankenkasse auszusuchen, bei der man krankenversichert sein möchte. Die Beitragszahlung läuft dann so, dass der Versicherte den halben Kassenbeitrag zahlt und die andere Hälfte von der Künstlersozialkasse getragen wird.
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