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Für den Versicherungsnehmer besteht bei der Beendigung einzelner Vertragsteile durch den Versicherer, das Recht der außerordentlichen Kündigung. Möchte er von diesem Recht Gebrauch machen, so muss dies innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Willenserklärung geschehen. Nach Zustellung der Willenserklärung wird zum Monatsende die Kündigung gültig. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist verwirkt, wenn die Zweimonatsfrist versäumt wird.
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