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Die Beiträge zur Rentenversicherung für Ausfallzeiten bzw. freiwillige Beiträge gelten für privat Krankenversicherte oder für Versicherte der Gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld. Es liegt dabei ein Gesetz, das so genannte Haushaltsbegleitgesetz von 1984, zugrunde, nach dem der Rentenversicherungspflichtige Beiträge für Krankheitszeiten entrichten kann. Dies ist für maximal 18 Kalendermonate möglich. Die Beiträge finden Berücksichtigung bei der Rentenberechnung als Ausfallzeiten bzw. als Anrechnungszeit. Sollen die Rentenbeiträge für Ausfallzeiten bezahlt werden, so muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Ausfallzeit beim entsprechenden Versicherungsträger ein Antrag gestellt werden. Die Beitragshöhe wird dabei an dem zuletzt für einen Kalendermonat versicherten Entgelt festgemacht. Davon werden dann mindestens 80% für die Beitragszahlung zugrunde gelegt. Außerdem besteht die Möglichkeit, normale freiwillige Beiträge zu zahlen, um die Beitragszeiten zu erreichen. Welche Methode konkret angewendet werden soll, erfährt man beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
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