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Der Arbeitgeber eines Beamten - sein Dienstherr (Bund, Land oder Kommune) - zahlt entstehende Arzt- und Zahnarztkosten als eine Art Beihilfe. Diese Beihilfe deckt in der Regel etwa die Hälfte der entstehenden Krankheitskosten ab. Wie genau die Höhe der Beihilfe definiert wird, ist in verschiedenen Vorschriften genau festgehalten. Die ausstehenden Kosten einer Behandlung muss von dem Beamten selbst getragen werden. Für diesen Fall ist es notwendig, eine Krankenversicherung abzuschließen. Dabei besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung genauso wie die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Kinder von Beamten bekommen auch Beihilfeleistungen gezahlt, wie auch gesetzlich nicht versicherungspflichtige Ehepartner. Dies gilt jedoch nur, wenn diese nicht eine bestimmte Einkommensgrenze übersteigen.

Es gibt auch bestimmte Beamtengruppen, beispielsweise Polizei oder Feuerwehr, für die der Dienstherr in einigen Bundesländern die Behandlungskosten vollständig trägt. Dies nennt man freie Heilfürsorge.

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aktualisiert am 11.9.2010

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