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Der Arbeitgeber zahlt zu den Beiträgen einer privaten Krankheitskostenvollversicherung einschließlich der Pflegeversicherung 50% Beitragszuschuss. Diese Verpflichtung geht der Arbeitgeber ein, wenn er mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt. Sie sind nämlich sozialversicherungsrechtlich verankert im SGB IV. Sollte der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommen, besteht vor dem Arbeitsgericht ein einklagbarer Anspruch seitens des Arbeitnehmers. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des GKV-Höchstbeitrages für den Krankenversicherungsbeitrag. Der monatliche Zuschuss für die Pflegeversicherung ist limitiert auf die Hälfte der Pflegebeitrages der sich ergibt auf dem Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung (z.Zt. 1,7 %) multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze/12.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung, so muss er Beiträge für Zusatzversicherungen, wie beispielsweise Zahnersatz etc. selbst bezahlen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zu einer Zuzahlung nicht verpflichtet.

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