| |
In Ihrem Betrieb können auch Schäden auftreten, auf die Sie keinen Einfluss haben, die aber zu einer Unterbrechung des Arbeitsablaufs führen. Kosten entstehen Ihnen trotzdem, den Löhne und Gehälter müssen genauso weitergezahlt werden, wie Mieten oder Zinsen. Des weiteren geht Ihnen der Betriebsgewinn verloren. In solchen Fällen sichert Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung gegen die Schäden ab.
Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für die vereinbarte Haftzeit die Leistungen zu übernehmen. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der Betriebsunterbrechung und endet mit deren Ende. Jedoch beträgt die Haftzeit höchstens zwölf Monate. Es besteht aber die Möglichkeit, eine abweichende Haftzeit zu vereinbaren, besonders für Löhne und Gehälter.
Gibt es eine einheitliche Versicherung für alle Betriebstypen?
Unterschiede gibt es je nach Betriebstyp (z.B. Handwerkbetrieb oder Metzgerei) und nach den Versicherungsschäden. So gibt es die Möglichkeit, eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen. Sie deckt Schäden, die durch die teilweise oder gänzliche Unterbrechung des Herstellungsvorgangs durch einen Feuerschaden auftreten können. Die kleine Betriebsunterbrechungsversicherung wird für Handwerksbetriebe in der Regel in gebündelten Versicherungen angeboten und zwar in Zusammenhang mit einer Feuer-, Wasserleitungs-, Sturm- und Einbruchversicherung. Auch eine Maschinenunterbrechungsversicherung oder eine Versicherung gegen Vermögensschäden durch Betriebsschließungen infolge von Seuchengefahr, die bei Metzgereibetrieben bestehen kann, ist als Abschluss möglich.
Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?
In die Berechnung der Versicherungssumme fallen folgende Kriterien. Der Umsatzerlös nach Abzug der Umsatzsteuer und Erlösschmälerungen zuzüglich bzw. abzüglich der Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an eigenen fertigen oder halbfertigen Produkten. Des weiteren der Endbestand oder die Bestandserhöhung nach Gewinn und Verlust, der Anfangsbestand oder die Bestandsminderung nach Gewinn und verlustaktivierte Eigenleistungen. Außerdem gehen in die Berechnung sonstige Erträge ein, die nach einer besonderen Vereinbarung mitversichert sind. Hinzu kommen Entschädigungen aus der Vorräteversicherung, der Anteil für die Betriebserhaltung, die Entschädigung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung abzüglich der Aufwendungen für Rohstoffe und bezogene Waren, einschließlich Lohn- und Lohnverarbeitungsaufwand sowie Aufwendungen für Hilfs- und Betriebsstoffe und Aufwendungen für bezogene Leistungen wie Strom, Wärme, Gas und Wasser, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzöllen sowie umsatzabhängige Versicherungsprämien und Ausgangsfrachten.
Sollte zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung eine Vereinbarung bestehen, dass für Gehälter, Löhne und Provisionen eine Haftzeit besteht, die weniger als 12 Monate dauert, müssen diese Aufwendungen vom ermittelten Geschäftsergebnis abgezogen und gesondert ausgewiesen werden. Bei der Festsetzung des Versicherungswertes im Schadensfall muss beachtet werden, dass der Bewertungszeitraum zwölf Monate umfasst, und zwar je nach Eintritt und Dauer der Betriebsunterbrechung. Diese kann sowohl in das vergangene als auch in das folgende Jahr reichen. Deshalb muss möglicherweise das erwartete höhere Geschäftsergebnis des nächsten Jahres versichert werden. In jedem Fall darf der Versicherungswert nicht unter dem Geschäftsergebnis des vergangenen Jahres liegen. Nur so kann eine Unterversicherung vermieden werden.
|
|
|
|
|