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Die Haftung des Unternehmensleiters rührt grundsätzlich aus 2 Möglichkeiten
1. Allgemeinen Haftungsprinzipien
2. Gesetzlichen Bestimmungen
zu 1. Allgemeine Haftungsprinzipien
Der Unternehmensleiter (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist) hat eine Allzuständigkeit und Gesamtverantwortlichkeit. Das bedeutet er kann für alles was im Unternehmen falsch läuft grundsätzlich verantwortlich sein. Durch Verteilung von Aufgaben ist diese Verantwortlichkeit nicht reduzierbar.
Verschulden von Mitarbeitern kann dem Unternehmensleiter zurechenbar sein, da ihn z.B:
- ein Auswahlverschulden trifft, falsche Mitarbeiter eingesetzt
- ein Kontrollverschulden, keine ausreichenden Kontrollen der Mitarbeiter
- ein Organisationsverschulden, betriebliche Abläufe sind nicht richtig organisiert
betreffen kann
zu 2. Gesetzliche Bestimmungen
- Öffentliches Recht, z.B. Abführung von Steuern
- Zivilrecht
- ausländischem Recht
- inländischem Recht
- Spezialgesetzen wie Wettbewerbsgesetz
- Haftung nach dem BGB
- Gesellschaftsrecht
- gegenüber Dritten
- gegenüber dem eigenen Unternehmen
Die Haftung die sich aus den o.a. Punkten gibt ist eine unbeschränkte Haftung, d.h. der Unternehmensleiter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen, während "normale" Mitarbeiter nur mit einem x-fachen eines Monatsgehaltes haften. Zusätzlich erfolgt die Haftung beim Unternehmensleiter schon bei leichtester Fahrlässigkeit und es wird ergänzend bei einem Schaden Pflichtverletzung und Verschulden vermutet.
Reduzierung der Haftung
Eine Reduzierung der Haftung ist dem Grunde kaum möglich, auch nicht durch:
Ressortaufteilung, der Unternehmensleiter hat grundsätzlich eine Verantwortung für die Gesamtgeschäftsführung (trotz Ressortaufteilung) und die seiner Ressortkollegen und Mitarbeiter.
Delegation an eigene Mitarbeiter schützt nicht vor der Haftung aus Überwachungs-Kontroll-bzw. Organisationsverschulden.
Haftungsfreistellung durch das Unternehmen zu erlangen ist sehr unwahrscheinlich, da sie dem Interesse des Unternehmens zu wider laufen würde. Weiterhin ist es höchstrichterlich nicht geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam wäre.
Haftungsübernahme durch das Unternehmen gegenüber Dritten hilft nicht. Sie hat in der Praxis keine Relevanz, da ein Anspruch gegenüber dem Unternehmensleiter in der Regel durch Dritte in der Regel erst dann gestellt wird, wenn das Unternehmen ein Insolvenzfall ist. Bloss dann nützt die Haftungsübernahme des Unternehmens nichts mehr.
Mitverschuldenseinwand gemäss § 254 BGB findet bei Unternehmensleitern im Verhältnis zum Unternehmen grundsätzlich keine Anwendung.
Eine D&O Versicherungsschutz ist daher dem Unternehmensleiter dringend zu empfehlen.
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