Der Unternehmer als Auftragnehmer einer Werkleistung ist gegenüber dem Auftraggeber zur Erfüllung von Mängelansprüchen während des vereinbarten Gewährleistungszeitraumes verpflichtet. In der Regel beträgt dieses nach dem BGB 5 Jahre. G Für den Fall, dass den Auftrag durchgeführte Unternehmen zwischenzeitlich nicht mehr existiert wird sehr oft vereinbart, dass der Auftraggeber von der Schlussrechnung einen Sicherheitseinbehalt vornehmen darf, in der Regel 5 % der Bausumme. Im Bauvertrag wird dann oft vereinbart, dass der Sicherheitseinbehalt ausgezahlt wird, wenn eine entsprechende Bürgschaft zu Verfügung gestellt wird, der Gewährleistungsbürgschaft.
Gerade im Handwerk ist die Vereinbarung von Sicherheiten wie von Gewährleistungsbürgschaften aber auch Vertragserfüllungsbürgschaften üblich und für den Handwerker ein Problem dass es sinnvoll zu lösen gilt. Diese Bürgschaften können sowohl Bank als auch Versicherungsbürgschaften sein.
Für Versicherungsbürgschaften spricht, dass dafür in der Regel deutlich weniger Sicherheiten gestellt werden müssen als bei einer Bankbürgschaft, bei der die Bürgschaft auf bis zu 100 % des Kreditvolumens angerechnet wird. So gesehen erfüllen Gewährleistungsbürgschaften über Versicherungslösungen einen wichtigen Zweck zur Erhöhung der Liquidität des Unternehmens.
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