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Berufshaftpflicht Rechtsanwalt



Rechtsanwälte sind im Rahmen der §§ 51, 59j BRAO dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt (auch Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) abzuschließen. Unter Haftpflicht wird die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung verstanden, einen Schaden zu ersetzen, der einem Dritten zugefügt wird. Da Rechtsanwälte häufig in die wirtschaftliche Situation ihrer Mandanten eingreifen, findet die Berufshaftpflichtversicherung für diese Berufsgruppe daher ihre absolute Berechtigung. Denn verletzt der Rechtsanwalt eine ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Rahmen seines Berufes, so können daraus bereits erhebliche finanzielle Schäden entstehen. Die Pflichtversicherung muss daher sowohl im Verfahren der (Erst-) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als auch während der gesamten Anwaltstätigkeit vollständig nachgewiesen werden können.

Die Berufshaftpflichtversicherung schützt vor solchen Schäden, die durch die berufliche Tätigkeit und den damit verbundenen typischen Haftpflichtgefahren eines Rechtsanwaltes einhergehen, § 51 I S.1 BRAO. Umfasst werden dabei allein die sogenannten Vermögensschäden, d.h. die dem Mandanten entgangenen finanziellen Vorteile oder entstandenen finanziellen Nachteile aufgrund falscher oder unterlassener Beratung durch den Rechtsanwalt. Versäumt der Rechtsanwalt zum Beispiel eine Frist und resultieren daraus schwere finanzielle Folgen, so wird der Anwalt mithilfe der Berufshaftpflichtversicherung vor einer finanziellen Katastrophe bewahrt.

Unter Umständen greift die Berufshaftpflicht Rechtsanwalt aber auch für Sachschäden. Voraussetzung ist allerdings, dass das entsprechende Objekt ein solches der Anwaltstätigkeit darstellt. Das ist beispielsweise beim Abhandenkommen oder der Beschädigung einer Akte oder eines anderweitigen Schriftstückes grundsätzlich der Fall.

Gegenstand des Versicherungsschutzes können schließlich außerdem solche Tätigkeiten sein, die von der rechtsanwaltlichen Tätigkeit abweichen. Entsprechend der Risikobeschreibung der Versicherungsbedingungen kann beispielsweise auch die berufliche Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, eines Sachverwalters, eines Testamentvollstreckers oder Betreuers, eines Schiedsrichters oder unter Umständen eines Autors auf rechtswissenschaftlichem Gebiet mit umfasst sein. Dies hängt im Allgemeinen von den jeweiligen Vertragsvereinbarungen ab.

Gesetzliche Pflichtversicherung für Rechtsanwälte

Als gesetzliche Mindestversicherungssumme ist im Sinne des § 51 IV S.1 BRAO ein Betrag in Höhe von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall vorgeschrieben. Dem Versicherer und Versicherungsnehmer steht es dabei natürlich frei, eine höhere als die gesetzliche Mindestdeckungssumme zu vereinbaren. Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden kann außerdem auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, § 51 IV S.2 BRAO.

Abschließend ist im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte unbedingt zu berücksichtigen, dass der Versicherungsfall dem Versicherer in der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche zwingend zu melden ist, ggf. sogar schnell. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt, in dem der Mandant einen Anspruch geltend macht, sondern bereits der Zeitpunkt, in dem der Rechtsanwalt einen Fehler bemerkt.

Hier wird Ihnen eine kostenlose Angebotsberechnung zum Thema Haftpflicht Rechtsanwalt geboten. Entgehen Sie mithilfe der richtigen Berufshaftpflichtversicherung einer finanziellen Katastrophe. Als Rechtsanwalt können Sie selbst für fahrlässig verursachte Vermögensschäden haftbar gemacht werden. Im hektischen Büroalltag sind solche Fehler unvermeidbar - schützen Sie sich deshalb rechtzeitig vor einer finanziellen Belastung und schließen Sie eine Haftpflichtversicherung beim richtigen Versicherer ab.

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geupdatet am 04.2.2012

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