Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente

Was wird für die Erwerbsminderungsrente vorausgesetzt?

Grundsätzlich sind bestimmte Kriterien zu erfüllen, damit die Erwerbsminderungsrente eines Rentenversicherungsträgers gewährt wird. So muss der Versicherte neben der Wartezeit auch noch von den vergangenen 60 Monaten 36 davon mit Pflichtbeitragszeiten belegt haben. Ausnahmsweise wird von dieser Regelung Abstand genommen, unter anderem dann, wenn die Ursache der Erwerbsminderung ein Arbeitsunfall war.

Welche Versicherungszeiten werden auf die Wartezeit von 60 Monaten angerechnet?

Es werden die Beitragszeiten von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen angerechnet. Dazu zählen die Zeiten aus folgenden Tätigkeiten:

  • versicherungspflichtige Beschäftigung
  • Bezug von Lohnersatzleistungen ab 1992 (z.B. Arbeitslosengeld)
  • Kindererziehung in den ersten 3 Lebensjahren (bei Geburten vor 1992 nur im 1. Lebensjahr)
  • Wehr- und Zivildienst
  • Bezug von Vorruhestandsgeld
  • Während der Pflegeschaft einer Person außerhalb erwerbsmäßiger Pflege (ab 1.4.1995)
  • Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung (nur Zeiten vor 1992)
  • Über die Dauer des Versorgungsausgleichs bei einer Ehescheidung
  • Ausländische Versicherungszeiten im Rahmen über- und zwischenstaatlicher Abkommen (z.B. europäischer Wirtschaftsraum)

Ist die Leistungsdauer begrenzt?

Die Erwerbsminderungsrenten werden lediglich auf höchstens 3 Jahre befristet bewilligt. Regelmäßig muss der Versicherte das Fortbestehen seiner verminderten Erwerbsfähigkeit durch aktuelle ärztliche Gutachten belegen. Auch aus diesem Grund ist für Berufstätige der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ratsam. Sofern nach 9 Jahren keine Besserung des gesundheitlichen Zustands eintritt, geht die befristete in einen unbefristete Bewilligung über.

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