Höhe der zusätzlichen Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Höhe der zusätzlichen privaten Versorgung sollte in der Regel so bemessen
sein, daß die Private + Gesetzliche Versicherung zusammen möglichst nahe
am Nettoeinkommen liegt. Bei der Ermittlung des genauen Standes der gesetzlichen
Versorgung sind wir Ihnen gerne behilflich.
Zur Bestimmung der Höhe der gesetzlichen Versorgung finden Sie auf der Seite Höhe der Erwerbminderungsrente eine einfache Formel zur Berechnung der Erwerbsminderungs-Berufsunfähigkeitsrente
Problem
spezieller Berufsgruppen bei der Ermittlung der angemessenen Versorgung
-Berufseinsteiger
Für
pflichtversicherte Berufseinsteiger besteht in der Gesetzlichen Rentenversicherung
innerhalb der ersten 5 Jahre des Erwerbslebens nur ausnahmsweise Anspruch
auf BU-/EU-Rente.
Nach Ablauf der Wartezeit reicht wegen des zunächst relativ niedrigen
Verdienstes der Anspruch meist nicht für die Bestreitung eines angemessenen
Lebensstandards aus.
-Besserverdienende
Arbeitnehmer
Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung werden lediglich für Einkünfte
bis zur Beitragbemessungsgrenze erhoben. Das über der BBG liegende Arbeitsentgelt
ist nicht mehr mit gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen belastet.
Je weiter das Einkommen darüberliegt, um so unzureichender ist der Anspruch
im Verhältnis zum Nettoeinkommen. Die GKV-Rente reicht deshalb bei dieser
Personengruppe nur für eine Grundversorgung.
-Selbständige/Unternehmer
Viele freiwillig Versicherte, vor allem Selbständige verloren aufgrund
des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 jeglichen Anspruch auf BU- oder EU-Rente,
die Anspruchsvoraussetzungen wurden wesentlich verschärft: wer vor 1984
60 Monate mit Beiträgen belegt hat, kann seinen Schutz nur erhalten, wenn
ab dem 01.01.1984 bis zum Versicherungsfall jeder Monat z.B. mit freiwilligen
Beiträgen belegt ist. Jüngere Selbständige können diese Voraussetzung
gar nicht mehr erfüllen, weil sie an der Hürde 60 Beiträge vor 1984 scheitern.
Sie haben nur dann einen Schutz, wenn sie neben der Wartezeitenerfüllung
in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der BU/EU mindestens 36 Monate
mit Pflichtbeiträgen belegt haben.
-Handwerker
Handwerker sind generell pflichtversichert. Haben Sie allerdings für 216
Monate Pflichtbeiträge entrichtet (incl. Lehre, Bundeswehr, Gesellenzeit
usw.), können sie sich auf Antrag (wenn sie selbständig sind) befreien
lassen (also rund 18 Jahre nach Berufseintritt). Der Antrag ist an die
zuständige Landesversicherungsanstalt zu stellen.
In den meisten Fällen werden während der Versicherungspflicht Regelbeiträge
entrichtet. Daraus entspringt im Normalfall eine BU-Rente von rund 1200,--
DM.
-Freiberufler
Angehörige freier Berufe sind überwiegend Mitglieder eines berufsständischen
Versorgungswerkes (z.B . Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte).
Da die Satzungen nicht immer bundeseinheitlich geregelt sind, lassen sich
kaum allgemeingültige Aussagen treffen. Im Gegensatz zur Gesetzlichen
Rentenversicherung ist kein 5-jährige Wartezeit abzuleisten; die Leistungen
sind jedoch stärker beitragsbezogen. Pflichtbeiträge sind nur bis zur
allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Soziale Aspekte haben
nicht das Gewicht wie in der Gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. keine
Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Leistungen werden bisweilen nur
gewährt, wenn die Praxis/Kanzlei aufgegeben wird.
-Beamte
Beamte besitzen ihr eigenes Versorgungsgesetz, welches beileibe nicht
ohne Lücken ist. Für diese Personengruppe gilt ebenso eine 5-jährige Wartezeit.
Ob der unvergleichlich hohen Absicherung werden Beamte oft beneidet. Der
Höchststand an Versorgungsansprüchen wird mit 40 Jahren ruhegehaltsfähigen
Jahren erreicht. Daher kann die private Absicherung gegen das Risiko der Dienstunfähigkeit teilweise vor dem 60. Lebensjahr enden. Vergleiche zu Dienstunfähigkeitsversicherungen können Sie hier anfordern: kostenlose Vergleiche Dienstunfähigkeitsversicherung
-Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH(GGF)
Nicht beherrschende GGF sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Deren Versorgungssituation ist mit der von Arbeitnehmern vergleichbar. Beherrschende GGF sind sozialversicherungsfrei. Leistungsansprüche bei Berufunfähigkeit - evtl. aus einer früheren Pflichtversicherung- sind selten gegeben und dann nur in geringer Höhe.
Wegen der individuellen dienstvertraglichen Regelungen ist bei GGF ein persönlicher Zuschnitt der Vorsorge besonders wichtig (Direktversicherung, Pensionszusage, Unterstützungskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung).
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