Hinzuverdienstgrenze Erwerbsminderungsrente

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente und ihre Hinzuverdienstgrenzen

Beim Bezug der Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind weitere Einnahmen durchaus möglich, allerdings haben sich diese nach den Hinzuverdienstgrenzen, die nach Art und Höhe der Rente bestimmt werden zu richten. Werden die Grenzen überschritten so führt dies bei ganz bestimmten Einnahmen zu einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente.

Hierbei ist Vorsicht geboten, da bei einem Überschreiten der höchsten Hinzuverdienstgrenze mit der vollständigen Kürzung der Erwerbsminderungsrente zu rechnen ist. Jedoch bedarf es dann der Prüfung des Einzelfalls.

Folgende Einnahmen werden berücksichtigt:
  • Arbeitsentgelt: z.B. Löhne und Gehälter, Urlaubsgeld
  • Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (Gewinn)
  • Vergleichbare Einkommen, z.B. Bezüge aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis


Keine Kürzung bei nachfolgenden Einkünften:
  • Einkünfte aus Vermögen
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Betriebsrenten
  • beamtenrechtliche Pensionen
  • Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vor Rentenbeginn (z.B. Abfindungen)
  • Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, soweit es sich dabei nicht um einen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit handelt


Für Renten wegen voller Erwerbsminderung existieren folgende Hinzuverdienstgrenzen:

Hinzuverdienst Rentenabzug

West Ost  
Bis 400,00 € Bis 400,00 € Kein Rentenabzug
Bis 651,53 € Bis 577,99 € Rentenabzug: 25%
Bis 881,48 € Bis 781,98 € Rentenabzug: 50%
Bis 1.073,10 € Bis 951,98 € Rentenabzug: 75%
Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung existieren folgende Hinzuverdienstgrenzen:

Hinzuverdienst Rentenabzug

West Ost  
Bis 881,48 € Bis 781,00 € Kein Rentenabzug
Bis 1.073,10 € Bis 951,98 € Rentenabzug: 50%

Für den Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag sind diese Hinzuverdienstgrenzen ohne Belang.

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