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Der verbeamtete Richter hat die Möglichkeit das Risiko der Dienstunfähigkeit über eine private Dienstunfähigkeitsversicherung abzusichern. Besonders für Beamte auf Probe und allgemein Beamte in den ersten Jahren ist der Anspruch auf Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit gering oder gar nicht vorhanden, hier ist eine private Absicherung dringend angeraten.

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aktualisiert am 04.2.2012

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