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Widerspruchsrecht

Der Antragsteller einer ->Lebensversicherung kann innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Versicherungsscheines Widerspruch einlegen, wenn ihm nicht bei Antragstellung alle relevanten Unterlagen (->Lebensversicherungsantrag) wie Antragskopie, Tarifbeschreibung und Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden. Kann der Versicherer nicht nachweisen, den Antragsteller ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht aufgeklärt zu haben, kann der Antragsteller innerhalb von einem Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages Widerspruch einlegen. Der Lebensversicherungsvertrag wird dann rückwirkend aufgehoben (§ 5a VVG).

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aktualisiert am 08.2.2012

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