Voraussichtlich
dauernder Zustand
Die zeitliche Dimension der BU ist von zentraler Bedeutung. Nicht
die Krankheit oder Körperverletzung oder Kräfteverfall allein sind
entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers, hinzukommen
muß das Zeitliche Element.
Es muß ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur
Wiederherstellung der halben Arbeitskraft bei der 50%-Klausel in absehbarer
Zeit nicht mehr zu erwarten ist (BGH, 22.02.1984, VersR 1984, 630,632;BGH
14.06.1989,VersR 1989,903; BGH, 21.03.1990, VersR 1990, 729).
Für diese voraussichtliche Entwicklung ist die Prognose durch den
Arzt erforderlich. Da eine solche Prognose verständlicherweise nicht
für die gesamte Dauer bis zum Vertragsende gestellt werden kann, verlangt
die Rechts- sprechung einen "Überschaubaren Zeitraum" innerhalb der
nächsten drei Jahre (OLG Hamm, 23.10.1987, r+s 1988, 90;OLG Hamm 11.02.1994,
VersR 1995,84;OLG Hamm, 25.01.1995, VersR 1995, 1039).
Der Zeitpunkt, in dem bei rückschauender Betrachtung erstmals ein
Zustand vorlag, der eine solche Prognose erstmals zuließ, ist als
Beginn der BU zu interpretieren (mehrerer Urteile des BGH, u.a. BGH,
02.11.1994, VersR 1995, 82).
In der Praxis stößt die Auslegung des Begriffs auf Schwierigkeiten.
Nur in den wenigsten Fällen wird eine entsprechende ärztliche Prognose
möglich sein.
-Länger als sechs Monate andauernder Zustand
Kann von den Ärzten keine medizinische Prognose gestellt werden, ob
der festgestellte Zustand mehrere Jahre andauern wird, so kann § 2
Abs. 3 der Bedingungen die Situation der versicherten Person verbessern.
Nach Einschätzung des BGH bedeutet die Bedingungsregelung den Verzicht
auf die Beweispflicht des Versicherungsnehmers für das voraussichtlich
dauernde Außerstande sein i.S. des § 2 Abs. 1 (erstmals BGH, 14.06.1989,
VersR 1989, 904). Allerdings müssen alle anderen Leistungsvoraussetzungen
wie ärztlicher Nachweis ebenso erfüllt sein wie bei der Regelung des
§ 2 Abs. 1 (BGH, 17.02.1993, VersR 1993, 562,564).
Da der Versicherungsnehmer erst ab dem siebten Monat dem voraussichtlich
dauernd Berufsunfähigen gleichgestellt wird, beginnt die Leistungsgewährung
erst ab diesem Zeitpunkt (BGH, 21.03.1990, VersR 1990, 729; OLG Stuttgart,
13.11.1992, VersR 1993, 874).
Die Leistungspflicht des Versicherers endet, wenn der ärztlich bestätigte
Zustand nicht mehr fortbesteht. |