Verweisung
Unter dem Begriff Verweisung wird in der ->Berufsunfähigkeitsversicherugn
bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung verstanden, daß eine berufsunfähige
Person auf einen anderen als den bei Eintritt der Berufsunfähigkeit
ausgeübten Beruf verwiesen werden kann ("abstrakte Verweisung"). Maßgeblich
ist hierfür beispielsweise in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
der § 2 Abs. 1 BUZ (MB) "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor,
wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls,
die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner
bisherigen Lebensstellung entspricht."
Dabei spielt es eine Rolle, ob ein andersartiger Beruf für die versicherte
Person zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit spielen
die Ausbildung und das beruflich erworbene Wissen, die Arbeitsinhalte
und die Gehaltseinstufung eine Rolle. Übertrieben gesagt darf ein
angestellter Arzt nicht auf einen Beruf als Pförtner verwiesen werden.
Es spielt jedoch keine Rolle, ob beispielsweise durch die Arbeitsmarktsituation
bedingt eine entsprechende Stelle auch erhältlich ist.
Außerdem ist eine Verweisung in jedem Fall möglich, wenn konkret tatsächlich
eine Berufstätigkeit ausgeübt wird, die mit der bisherigen vergleichbar
und damit zumutbar ist ("konkrete Verweisung").
Die abstrakte Verweisung wird in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
von manchen Gesellschaften abgeschlossen, was den Wert der abgeschlossenen
Versicherung erhöht. Nicht umsonst ist die Berufsunfähigkeitsversicherung
eine Versicherungsart, bei der es im Leistungsfall besonders häufig
zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Ausmaß einer Leistungspflicht
kommt. Für die Kundenberatung ist eine Aufklärung über die Verweisungsmöglichkeiten
besonders wichtig, um falsche Vorstellungen vom Umfang der Versicherungsleistungen
zu vermeiden. |