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Verweisung

Unter dem Begriff Verweisung wird in der ->Berufsunfähigkeitsversicherugn bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung verstanden, daß eine berufsunfähige Person auf einen anderen als den bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf verwiesen werden kann ("abstrakte Verweisung"). Maßgeblich ist hierfür beispielsweise in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der § 2 Abs. 1 BUZ (MB) "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."
Dabei spielt es eine Rolle, ob ein andersartiger Beruf für die versicherte Person zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit spielen die Ausbildung und das beruflich erworbene Wissen, die Arbeitsinhalte und die Gehaltseinstufung eine Rolle. Übertrieben gesagt darf ein angestellter Arzt nicht auf einen Beruf als Pförtner verwiesen werden. Es spielt jedoch keine Rolle, ob beispielsweise durch die Arbeitsmarktsituation bedingt eine entsprechende Stelle auch erhältlich ist.
Außerdem ist eine Verweisung in jedem Fall möglich, wenn konkret tatsächlich eine Berufstätigkeit ausgeübt wird, die mit der bisherigen vergleichbar und damit zumutbar ist ("konkrete Verweisung").
Die abstrakte Verweisung wird in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung von manchen Gesellschaften abgeschlossen, was den Wert der abgeschlossenen Versicherung erhöht. Nicht umsonst ist die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Versicherungsart, bei der es im Leistungsfall besonders häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Ausmaß einer Leistungspflicht kommt. Für die Kundenberatung ist eine Aufklärung über die Verweisungsmöglichkeiten besonders wichtig, um falsche Vorstellungen vom Umfang der Versicherungsleistungen zu vermeiden.

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