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Pflegebedürftigkeit

Ergänzend zur Prozentregelung kann ein Leistungsanspruch auch dann bestehen, wenn zwar die Voraussetzungen für eine BU wie vorstehend beschrieben nicht erfüllt sind, aber die versicherte Person infolge Pflegebedürftigkeit berufsunfähig wird. Voraussetzung dafür ist, daß der Grad der Pflegebedürftigkeit mindestens so hoch ist wie der im Versicherungsschein genannte Grad der BU.
Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist, daß sie für die nachfolgend genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang der Hilfe einer anderen Person bedarf.
Als relevante Verrichtungen des täglichen Lebens gelten:

  • Fortbewegen im Zimmer
  • Aufstehen und Zubettgehen
  • An- und Auskleiden
  • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
  • Waschen, Kämmen oder Rasieren
  • Verrichten von Notdurft

Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird anhand einer unterschiedlich gehandhabten Punktevergabe seitens der Versicherer durchgeführt.
Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle gilt:
Eine Pflegebedürftigkeit von 70 % liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf.
Eine Pflegebedürftigkeit von 100 % liegt vor, wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe anderer Personen aufstehen kann oder der Bewahrung bedarf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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