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Pflegebedürftigkeit
Ergänzend zur Prozentregelung kann ein Leistungsanspruch auch dann
bestehen, wenn zwar die Voraussetzungen für eine BU wie vorstehend
beschrieben nicht erfüllt sind, aber die versicherte Person infolge
Pflegebedürftigkeit berufsunfähig wird. Voraussetzung dafür ist,
daß der Grad der Pflegebedürftigkeit mindestens so hoch ist wie
der im Versicherungsschein genannte Grad der BU.
Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn und solange die versicherte
Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich
sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist, daß sie für die nachfolgend
genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer
Hilfsmittel in erheblichem Umfang der Hilfe einer anderen Person
bedarf.
Als relevante Verrichtungen des täglichen Lebens gelten:
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Fortbewegen im Zimmer
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Aufstehen und Zubettgehen
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An- und Auskleiden
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Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
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Waschen, Kämmen oder Rasieren
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Verrichten von Notdurft
Der
Grad der Pflegebedürftigkeit wird anhand einer unterschiedlich gehandhabten
Punktevergabe seitens der Versicherer durchgeführt.
Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle gilt:
Eine Pflegebedürftigkeit von 70 % liegt vor, wenn die versicherte
Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung
sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung
bedarf.
Eine Pflegebedürftigkeit von 100 % liegt vor, wenn die versicherte
Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe anderer Personen
aufstehen kann oder der Bewahrung bedarf.
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