Pauschal-
oder Staffelregelung
Kann der Versicherte seine derzeit ausgeübte oder eine andere vergleichbare
Tätigkeit nur noch zur Hälfte oder weniger ausüben, gilt er als berufsunfähig.
Die sog. Pauschalregelung sieht eine Leistung dann vor, wenn ein Grad
der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % ärztlicherseits festgestellt
wurde. Ab einem BU-Grad von 50% wird die volle Rente, bei weniger
als 50 % keine Leistung erbracht.
Neuerdings wird auch eine Pauschalregelung von 75 % angeboten, die
sicherlich weitere Verbreitung finden wird. Sie richtet sich an Personen
ohne körperliche Berufstätigkeit. Denn bei dieser Personengruppe tritt
die BU nur sehr selten unter 75 % BU-Grad ein. Wird dieser Grad erreicht,
so erfolgt die Rentenzahlung in voller Höhe.
Bei der angebotenen Pauschalregelung von 100 % erfolgt die Leistung
erst bei Erwerbsunfähigkeit, allerdings dann in voller Höhe. Sie kommt
insbesondere für Schüler, Studenten und Auszubildende in Frage.
Eine weitere Variante ist die Staffelregelung. Hierbei wird bei einer
BU von mehr als 75 % oder 66 2/3 % voll und bei einer BU von mindestens
25 % oder 33 1/3 % entsprechend dem Grad der BU geleistet. Bei einem
BU-Grad unter 25 % oder 33 1/3 % besteht kein Leistungsanspruch.
Einige Versicherer leisten bereits dann, wenn der Versicherte aus
gesundheitlichen Gründen eine BU- oder EU-Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht.
In der Regel wird die Wahl der sinnvollsten Pauschal- oder Staffelregelung
nicht zuletzt von der ausgeübten Tätigkeit der zu versicherten Person
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängen. |