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Nachprüfung
Die Bedingungen sehen ein ausdrückliches Nachprüfungsrecht des Versicherers
vor. Damit verbunden ist die Berechtigung, eine inzwischen eingetretene
tatsächliche Änderung des Grades der BU uneingeschränkt berücksichtigen
zu können. Die Herabsetzung bzw. vollständige Einstellung von Leistungen
ist aber nur dann möglich, wenn die erforderlichen Abänderungsvorraussetzungen
vorliegen und der Versicherer die Nachprüfungsentscheidung auch
formell ordungsgemäß mitteilt.
Eine der folgenden Abänderungsvoraussetzungen muß vorliegen:
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Der Grad der BU muß sich gemindert haben, d. h. nur eine Gesundheitsverbesserung
kann eine Leistungsänderung rechtfertigen.
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Auch ohne gesundheitliche Verbesserungen kann der BU-Grad gemindert
sein, wenn aufgrund neu erworbener Fähigkeiten der Versicherte
im Überprüfungszeitraum erstmals einen Beruf nachgehen kann, mit
dem er ein seiner früheren Lebensstellung angemessenes Einkommen
erzielen kann (gilt für Verträge auf Grundlage der BB-BUZ 1984
und später).
Der
Versicherer ist für eine im Nachprüfungsverfahren geltend gemachte
Minderung des BU-Grades beweispflichtig. Er kann hierzu jederzeit
sachdienlichen Auskünfte und einmal jährlich eine Untersuchung des
Versicherten verlangen.
Besondere Anforderungen werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
an den Inhalt der Mitteilung gestellt, mit der der Versicherer das
Leistungsende oder die Minderung der anerkannten Leistungspflicht
bekanntgibt:
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Nachvollziehbare Begründung der Umstände, die zum Ende der Leistungspflicht
führen,
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Nachvollziehbarkeit der Vergleichsbetrachtung zwischen dem Gesundheitszustand
zum Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses und dem Zeitpunkt der
Leistungseinstellung,
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Kenntnisgabe des vollständigen Gutachtens, das der Entscheidung
zugrunde liegt,
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Rechtsbelehrung muß durch den Versicherer erfolgen; geschieht
dies nicht oder ist sie unwirksam, so besteht die Leistungspflicht
des Versicherers aufgrund seines Leistungsanerkenntnisses fort.
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