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Kündigung
Lebensversicherungen
sind jährlich 3 Monate vor dem Ablauf der Fälligkeit kündbar (§ 165
VVG). Bei unterjähriger Zahlweise des Lebensversicherungsbeitrages
(monatlich, halb- und vierteljährlich) ist die Kündigung in der Regel
nach den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB) auch mit
einer Frist einem Monat zum Ende des jeweiligen Ratenzahlungsabschnittes
möglich, frühestens aber zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
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