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Kündigung

Lebensversicherungen sind jährlich 3 Monate vor dem Ablauf der Fälligkeit kündbar (§ 165 VVG). Bei unterjähriger Zahlweise des Lebensversicherungsbeitrages (monatlich, halb- und vierteljährlich) ist die Kündigung in der Regel nach den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB) auch mit einer Frist einem Monat zum Ende des jeweiligen Ratenzahlungsabschnittes möglich, frühestens aber zum Ende des ersten Versicherungsjahres.

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