Bindefrist
Der Antragsteller eines Lebensversicherungsantrages erklärt sich bereit,
sich z.B. mindestens sechs Wochen an den Antrag gebunden zu halten.
Die Bindefrist beginnt mit dem Datum der Antragstellung oder dem Tag
der ärztlichen Untersuchung, wenn eine solche vereinbart wurde. Läuft
die Bindefrist ab, ohne daß eine Antragsannahme des Versicherers vorliegt,
kann der Antragsteller seinen Antrag zurückziehen. Sinn und Zweck
der Bindefrist ist es, dem Versicherer einerseits genügend Zeit zur
Antragsprüfung zu geben, den Antragsteller andererseits aber nicht
über Gebühr an einen Antrag zu binden, sondern ihm die Gelegenheit
zu geben, sich bei übermäßiger Bearbeitungsdauer für eine andere Versicherungsgesellschaft
zu entscheiden. Die Bindefrist berührt ausdrücklich nicht das Widerspruchsrecht
des Antragstellers, so daß die historisch gesehen wesentlich ältere
Bindefrist einen Teil ihrer praktischen Bedeutung durch die neuere
Rechtslage verloren hat. |