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Bindefrist

Der Antragsteller eines Lebensversicherungsantrages erklärt sich bereit, sich z.B. mindestens sechs Wochen an den Antrag gebunden zu halten. Die Bindefrist beginnt mit dem Datum der Antragstellung oder dem Tag der ärztlichen Untersuchung, wenn eine solche vereinbart wurde. Läuft die Bindefrist ab, ohne daß eine Antragsannahme des Versicherers vorliegt, kann der Antragsteller seinen Antrag zurückziehen. Sinn und Zweck der Bindefrist ist es, dem Versicherer einerseits genügend Zeit zur Antragsprüfung zu geben, den Antragsteller andererseits aber nicht über Gebühr an einen Antrag zu binden, sondern ihm die Gelegenheit zu geben, sich bei übermäßiger Bearbeitungsdauer für eine andere Versicherungsgesellschaft zu entscheiden. Die Bindefrist berührt ausdrücklich nicht das Widerspruchsrecht des Antragstellers, so daß die historisch gesehen wesentlich ältere Bindefrist einen Teil ihrer praktischen Bedeutung durch die neuere Rechtslage verloren hat.

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