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Berufsklauseln

Für bestimmte Berufsgruppen können sog. Berufsklauseln relevant sein. Diese Klauseln regeln die Versicherbarkeit bzw. Verweisbarkeit der versicherten Person:

- Erwerbsunfähigkeitsklausel für Personen ohne Berufsausbildung bzw. Künstler

Die Erwerbsunfähigkeitsklausel erleichtert dem Versicherer die Verweisungsmöglichkeit und verschärft damit die Leistungsvoraussetzungen erheblich. Verwendung findet die Klausel oftmals dann, wenn die versicherte Person über keine Berufsausbildung verfügt, eine gefährliche Tätigkeit (Berufssportler) ausübt oder wenn der Beruf ungewöhnliche oder seltene Fähigkeiten erfordert oder es sich nicht um eine geregelte Tätigkeit handelt. Zu den betroffenen Berufsgruppen gehören z.B. Abbrucharbeier, Arbeiter ohne nähere Angabe, Ballettlehrer und -meister, Bauarbeiter, Brauereiarbeiter, Croupier, Datentypistin, Detektiv, Dockarbeiter, Druckereiarbeiter, Fabrikarbeiter, Fahrlehrer, Fensterputzer und Gebäudereiniger, Hausmeister, Küchenhilfe, Landarbeiter, Montagearbeiter, Nachtwächter, Raumpflegerin, Schrotthändler, Straßenreiniger, Taxifahrer, Wachmann, Waldarbeiter, Zimmermädchen.
Vergleiche zu Erwerbsunfähigkeitsversicherung können Sie hier anfordern: Vergleiche Erwerbsunfähigkeitsversicherungen

- Dienstunfähigkeitsklausel/Beamtenklausel

Für Personen im Dienst-bzw. Beamtenverhältnis erweitert diese Klausel den Versicherungsschutz bei Beamten des öffentlichen Dienstes, soweit eine Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung, beides wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit, erfolgt (Polizeidienstunfähigkeit, Dienstunfähigkeit bei Zeit-und Berufssoldaten).

- Ärzteklausel für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Durch diese Klausel wird die Verweisungsmöglichkeit bei Ärzten eingeengt, wenn Möglichkeiten fehlen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (sog. Facharztklausel). Nach ihr können Fachärzte nicht mehr auf Vergleichsberufe außerhalb ihres Fachbereichs verwiesen werden:

- Anwaltsklausel für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Diese rechts- und steuerberatenden Berufe können nicht af eine andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden:

- Fluguntätigkeitsklausel/loss of license-Klausel für Piloten und Cockpit-Personal bei krankheitsbedingtem Lizenzverlust

- Seedienstuntauglichkeitsklausel für Käpitäne und Seeoffiziere, falls diese wegen Seeuntauglichkeit von Ihrem Patent keinen Gebrauch machen können

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