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Berufsklauseln
Für bestimmte Berufsgruppen können sog. Berufsklauseln relevant
sein. Diese Klauseln regeln die Versicherbarkeit bzw. Verweisbarkeit
der versicherten Person:
- Erwerbsunfähigkeitsklausel für Personen ohne Berufsausbildung
bzw. Künstler
Die
Erwerbsunfähigkeitsklausel erleichtert dem Versicherer die Verweisungsmöglichkeit
und verschärft damit die Leistungsvoraussetzungen erheblich. Verwendung
findet die Klausel oftmals dann, wenn die versicherte Person über
keine Berufsausbildung verfügt, eine gefährliche Tätigkeit (Berufssportler)
ausübt oder wenn der Beruf ungewöhnliche oder seltene Fähigkeiten
erfordert oder es sich nicht um eine geregelte Tätigkeit handelt.
Zu den betroffenen Berufsgruppen gehören z.B. Abbrucharbeier, Arbeiter
ohne nähere Angabe, Ballettlehrer und -meister, Bauarbeiter, Brauereiarbeiter,
Croupier, Datentypistin, Detektiv, Dockarbeiter, Druckereiarbeiter,
Fabrikarbeiter, Fahrlehrer, Fensterputzer und Gebäudereiniger, Hausmeister,
Küchenhilfe, Landarbeiter, Montagearbeiter, Nachtwächter, Raumpflegerin,
Schrotthändler, Straßenreiniger, Taxifahrer, Wachmann, Waldarbeiter,
Zimmermädchen.
Vergleiche zu Erwerbsunfähigkeitsversicherung können Sie hier anfordern: Vergleiche Erwerbsunfähigkeitsversicherungen
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Dienstunfähigkeitsklausel/Beamtenklausel
Für Personen im Dienst-bzw. Beamtenverhältnis erweitert diese Klausel
den Versicherungsschutz bei Beamten des öffentlichen Dienstes, soweit
eine Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung, beides wegen medizinisch
festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit, erfolgt (Polizeidienstunfähigkeit, Dienstunfähigkeit bei Zeit-und Berufssoldaten).
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Ärzteklausel für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
Durch diese Klausel wird die Verweisungsmöglichkeit bei Ärzten eingeengt,
wenn Möglichkeiten fehlen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (sog.
Facharztklausel). Nach ihr können Fachärzte nicht mehr auf Vergleichsberufe
außerhalb ihres Fachbereichs verwiesen werden:
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Anwaltsklausel für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Diese rechts- und steuerberatenden Berufe können nicht
af eine andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden:
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Fluguntätigkeitsklausel/loss of license-Klausel für Piloten
und Cockpit-Personal bei krankheitsbedingtem Lizenzverlust
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Seedienstuntauglichkeitsklausel für Käpitäne und
Seeoffiziere, falls diese wegen Seeuntauglichkeit von Ihrem Patent
keinen Gebrauch machen können
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