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Berufsbezogene
Beurteilungskriterien
Zu den berufsbezogenen Beurteilungskriterien gehören allgemeine
Faktoren der Berufsausübung. Jede Arbeit und Tätigkeit wird durch
ganz individuelle und charakteristische Anforderungen und Beanspruchungen
bestimmt. Hierzu zählen physische, psychische, sensorische und geistige
Anforderungen einerseits (wie Krafteinsatz, allgemeine Belastbarkeit,
Sehvermögen, Hörvermögen, wissenschaftliches Arbeiten, Fremdsprachenkenntnisse,
verkäuferische Fähigkeiten, Zahlenverständnis, handwerkliche Erfahrung
etc.), typisch arbeitsplatzbedingte Faktoren, Arbeitserschwernisse
und Umwelteinflüsse andererseits (wie Tätigkeit im Freien, Bedienung
von Maschinen, Schreibtischtätigkeit, Bildschirmarbeitsplatz, Lärm,
Gase, Dämpfe, Staub, Rauch etc.).
Maßstab ist dabei die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles
ausgeübte Berufstätigkeit (BGH, 13.05.1987, VersR 1987, 753,754).
Die alleinige Berufsbezeichnung reicht für eine konkrete Beurteilung
nicht aus. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit muß analysiert werden,
um das individuelle Berufsbild zu ermitteln. Es kann bei der Prüfung
der BU gem.§ 2 der Bedingungen nicht von früheren Berufstätigkeiten
und auch nicht von dem im Versicherungsantrag angegebenen Berufstätigkeiten
ausgegangen werden, sondern davon, welche Tätigkeit zuletzt ausgeübt
wurde.
Jedem Versicherungsnehmer obliegt es dabei, den konkret ausgeübten
Beruf, der bestimmungsgemäß den Ausgangspunkt für die Beurteilung
gesundheitlicher bedingter BU abgibt, dazulegen und zu beweisen
(BGH, 25.09.1991, VersR 1991, 1358,1359).
Sind die nicht mehr beruflich ausübbaren Einzelverrichtungen für
den ausgeübten Beruf so wesentlich und prägend, daß er im ganzen
nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, so ist von einer BU auszugehen.
Die qualitative Einschränkung einer Berufsausübung kann mindestens
50% BU auslösen, und dies selbst dann, wenn die weggefallenen Teiltätigkeiten
nicht einen Anteil von 50%T der ursprünglichen Arbeitszeit ausgemacht
haben.
Außerdem ist stets zu prüfen, ob noch eine andere Tätigkeit ausgeübt
werden kann. Die Feststellung dieser anderen Tätigkeit kann nur
unter Berücksichtigung dessen erfolgen, was unter Ausbildung und
Erfahrung als Beteiligungspaar einerseits und/oder unter Kenntnissen
und Fähigkeiten andererseits zu verstehen ist. Außerdem muß der
Begriff Lebensstellung interpretiert werden.
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Ausbildung ist der Erwerb von charakteristischen Kenntnissen und
Fähigkeiten im Laufe der Schulzeit Und des sich daran anschließenden
Berufslebens. Dies können durch ein Studium, einen geordneten
außer- und innerbetrieblichen Ausbildungsgang oder durch ein mehr
oder weniger qualifiziertes Anlernen erworben sein. In diesem
Kontext ist auch die Ausbildung in einem früheren Beruf von Bedeutung.
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Erfahrung ergibt sich aus dem Umfang, in dem die aufgrund der
Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der Praktischen Berufsausübung
angewandt und umgesetzt wurden.
- Lebensstellung
ist das berufliche Ansehen einerseits, aber auch Wertschätzung
des Berufsstandes in der Gesellschaft, die Höhe der Einkommenserzielung
und des davon direkt abhängigen Lebensstandards andererseits.
Entscheidend
sind die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vorhandenen angeborenen
oder später erworbenen beruflichen Kenntisse und Fähigkeiten, also
die Handfertigkeit und Geschicklichkeit sowie das Fachkönnen.
Hierzu hat der BGH einen zentralen Leitsatz für die Beurteilung
der anderen Tätigkeit, als des Vergleichberufes entwickelt:
Ein Vergleichsberuf ist für den Versicherten erst mit der Tätigkeit
gefunden, die ihn in seinen vorhandenen Kenntnissen, Erfahrungen
und Fähigkeiten, die bestimmend für seinen konkreten Beruf und damit
auch maßgebend waren für die erzielte Entlohnung, nicht in einer
ins Gewicht fallenden Weise unter- oder überfordert (BGH, 22.09.1993,
VersR 1993, 1472).
Das in der Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen darf nicht spürbar
unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinken (BGH,
17.09.1986, VersR 1986, VersR 1986, 1113,1115). Der BGH hält von
festen Prozentsätzen wenig. Es liegt durchaus auf der Linie der
BGH-Rechtsprechung, wenn Einkommenseinbußen von 30% und auch weniger
als unzumutbar angesehen werden (so OLG Hamm, 05.06.1992, 1338,
1339 und OLG München, 08.05.1991, VersR 1992, 1339, 1342)
Für eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf kommen nur solche
Tätigkeiten in Frage, die im Arbeitsleben auch tatsächlich ausgeübt
werden und in einem nicht geringfügigen Maße auch als Arbeitsplatz
existent sind. Unerheblich ist allerdings, so der BGH, ob die Arbeitsplätze
frei oder besetzt sind. Kein Kriterium für die Frage des Verweisungsberufes
ist demzufolge die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Den Versicherern soll
nicht die Übernahme des Rezessionsrisikos und der Massenarbeitslosigkeit
mit geringem Stellenangebot übertragen werden (BGH, 05.04.1989,
VersR 1989, 579, 580 und nochmals 07.07.1993, VersR 1993,1220)
Die Bedingungen verlangen nicht, daß der Versicherte im Falle seiner
BU seine Berufstätigkeit aufgibt und nicht arbeitet (OLG Karlsruhe,
19.05.1982, VersR 83,281).
Abgestellt wird allein auf die objektive Unfähigkeit, den ausgeübten
Beruf oder eine Vergleichstätigkeit ausüben zu können. Der Versicherer
darf dem Versicherten nichts Unzumutbares zumuten, was nicht ausschließt,
daß der Versicherte sich selbst etwas Unzumutbares zumutet (Raubbauarbeit).
Ob er allerdings dann einen Leistungsanspruch hat, hängt davon ab,
ob er auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.
Diese rechts- und steuerberatenden Berufe können nicht auf eine
andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden.
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Tätigkeitsklausel für Inhaber, Leiter und Mitarbeiter eines Unternehmens,
die in ihrem Beruf sowohl kaufmännisch wie sportlich tätig sind.
Es kann dann nur die kaufmännische Tätigkeit versichert werden.
Fluguntauglichkeitsklausel/loss
of license-Klauseln für Piloten und Cockpit-Personal bei krankheitsbedingten
Lizenzverlust.
Seedienstuntauglichkeitsklausel für Kapitäne und Seeoffiziere, falls
diese wegen Seeuntauglichkeit von ihrem Patent keinen Gebrauch machen
können.
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