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Beitrag

Wird der Beitrag zu einer Lebensversicherung nicht gezahlt, treten die Rechtsfolgen nach § 38 VVG (Erstbeitrag) bzw. § 39 VVG (Folgebeitrag) ein.
Bei Nichtzahlung des Erstbeitrages ist damit der Versicherer auch bei Bestätigung des vorläufigen Versicherungsschutzes leistungsfrei. Er hat die Wahl, den Beitrag gerichtlich geltend zu machen oder aber hierauf zu verzichten und damit faktisch vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Bei Nichtzahlung des Folgebeitrages ist der Versicherer berechtigt, eine qualifizierte Mahnung auszusprechen, in der die Rechtsfolge Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung verbunden mit einer zweiwöchigen Frist zur Beitragszahlung anzukündigen ist. Die Leistungsfreiheit bezieht sich dabei nicht auf die ggf. bereits erreichte beitragsfreie Versicherungssumme. In dieser Höhe bleibt die Leistungsverpflichtung bestehen. Wird die Mindestversicherungssumme (vielfach bei 5.000 DM) noch nicht durch die beitragsfreie Versicherungssumme erreicht, wird stattdessen das vorhandene ->Deckungskapital abzüglich der ausstehenden Beiträge ausgezahlt.
Wurde nach Nichtzahlung des Folgebeitrages die Versicherung gekündigt und in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt, hat der Versicherungsnehmer immer noch einen Monat ab Zugang der Kündigung das Recht, die Versicherung wieder in Kraft zu setzen durch Zahlungen der ausstehenden Beiträge.

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aktualisiert am 08.2.2012