Beitrag
Wird der Beitrag zu einer Lebensversicherung nicht gezahlt, treten
die Rechtsfolgen nach § 38 VVG (Erstbeitrag) bzw. § 39 VVG (Folgebeitrag)
ein.
Bei Nichtzahlung des Erstbeitrages ist damit der Versicherer auch
bei Bestätigung des vorläufigen Versicherungsschutzes leistungsfrei.
Er hat die Wahl, den Beitrag gerichtlich geltend zu machen oder aber
hierauf zu verzichten und damit faktisch vom Versicherungsvertrag
zurückzutreten.
Bei Nichtzahlung des Folgebeitrages ist der Versicherer berechtigt,
eine qualifizierte Mahnung auszusprechen, in der die Rechtsfolge Leistungsfreiheit
bei Nichtzahlung verbunden mit einer zweiwöchigen Frist zur Beitragszahlung
anzukündigen ist. Die Leistungsfreiheit bezieht sich dabei nicht auf
die ggf. bereits erreichte beitragsfreie Versicherungssumme. In dieser
Höhe bleibt die Leistungsverpflichtung bestehen. Wird die Mindestversicherungssumme
(vielfach bei 5.000 DM) noch nicht durch die beitragsfreie Versicherungssumme
erreicht, wird stattdessen das vorhandene ->Deckungskapital abzüglich
der ausstehenden Beiträge ausgezahlt.
Wurde nach Nichtzahlung des Folgebeitrages die Versicherung gekündigt
und in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt, hat der Versicherungsnehmer
immer noch einen Monat ab Zugang der Kündigung das Recht, die Versicherung
wieder in Kraft zu setzen durch Zahlungen der ausstehenden Beiträge.
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