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Begriff
der BU
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd (oder
voraussichtlich mindestens sechs Monate (die kundenfreundlichere Festlegung) ununterbrochen) außerstande
ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund
ihrer Ausbildung und Erfahrung (und/oder aufgrund ihrer Kenntnisse
und Fähigkeiten) ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung
entspricht.
Sind diese Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad erfüllt, so
handelt es sich um eine teilweise BU, bei der sich der Leistungsumfang
nach der vereinbarten Regelung richtet. In diesem Kontext sollte berücksichtigt
werden, daß es für einen begutachtenden Arzt sehr schwierig sein kann,
einen konkreten und genauen Prozentsatz der BU festzulegen. Deshalb
kommt es gerade an der Grenze der 50-%-Regelung, die sich am Markt
durchgesetzt hat, vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den
beteiligten Parteien.
Haben die Voraussetzungen für die vollständige bzw. teilweise BU mindestens
sechs Monate lang ununterbrochen bestanden, so gilt die Fortdauer
dieses Zustandes als BU.
Die Vetragsbestimmungen enthalten eine ganze Reihe von unbestimmten
Rechtsbegriffen, deren Inhaltsinterpretation die Voraussetzung für
die Leistungsprüfung beim Versicherer, aber auch beim Arzt und Gutachter,
ist. Zum Nachweis der BU werden ausführliche ärztliche Berichte über
Ursache, Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer und Grad der
BU verlangt. Die ärztliche Beurteilung ist die entscheidende Grundlage
für die abschließende Prüfung durch den Versicherer.
Zwischen dem BU-Begriff in der Lebensversicherung, dem Berufsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Invaliditätsbegriff in
der privaten Unfallversicherung bestehen ganz wesentliche Unterschiede.
Daher präjudiziert eine Rentengewährung durch die gesetzliche Rentenversicherung
noch keinesfalls die des Lebensversicherers, ebensowenig die Anerkennung
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Versorgungsamt aufgrund
des Schwerbehindertengesetztes. In der privaten Unfallversicherung
ist die Leistungsgewährung davon abhängig, dass eine dauernde Beeinträchtigung
der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten
Person eingetreten ist, also eine Dauerschädigung und eine Invalidität
vorliegt. Diese medizinische Beurteilung erfolgt anhand der sog. Gliedertaxe
und losgelöst von irgendwelchen beruflichen Aspekten. |
Besonderheit, bei der sogenannten Dienstunfähigkeitsversicherung reicht die durch den Dienstherren bestätigte Dienstunfähigkeit für einen Leistungsanspruch auf die versicherte Rente aus.
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