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Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht zunächst grundsätzlich ohne Rücksicht
darauf, wie es zu der BU gekommen ist, auf welcher Ursache die Krankheit,
die Körperverletzung oder der Kräfteverfall beruhen. Kein Versicherungsschutz
besteht aber wenn einer der in den Bedingungen aufgeführten Einzelumstände
kausal war. Ausgeschlossen i.d.Regel ist die BU im einzelnen, wenn
sie
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unmittelbar oder mittelbar durch Krieg oder Kernenergie verursacht
ist;
- unmittelbar
oder mittelbar durch innere Unruhen verursacht ist, wenn der Versicherte
auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
- durch
vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens
oder Vergehen durch den Versicherten verursacht wurde;
- die
Folge der absichtlichen Herbeiführung der Gesundheitsbeeinträchtigung
oder versuchten Selbsttötung ist (abgesehen von den Fällen der
Unzurechnungsfähigkeit);
- bei
der Versicherung fremder Berufsunfähigkeit, wenn der VN die BU
des Versicherten durch eine widerrechtliche Handlung vorsätzlich
herbeigeführt hat;
- durch
Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kfz, bei denen es auf
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und den dazugehörigen
Übungsfahrten entstanden ist;
- durch
energiereiche Strahlen mit einer Härte von mindestens 100 Elektronenvolt,
durch Neutronen jeder Energie, durch Laser-oder Maserstrahlen
oder durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen entstanden
ist.
Der
Versicherer muss dies darlegen und beweisen. Ergänzend hierzu besteht
Leistungspflicht, wenn die versicherte Person als Arzt oder medizinisches
Hilfspersonal diesem Risiko ausgesetzt ist oder wenn eine Bestrahlung
für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärzlicher Aufsicht erfolgt.
Das BU-Risiko bei Luftfahrten wird grundsätzlich ausgeschlossen
und nur für bestimmte Einzelfälle (Fluguntauglichkeitsklausel für
das Cockpitpersonal) vereinbart. Ansonsten hängt der Versicherungsschutz
von der Art des Luftfahrzeuges, der Art des Fluges und der Fahrgasteigenschaft
des Versicherten ab. Ein Leistungsanspruch besteht nur dann, wenn
die BU bei Reise- oder Rundflügen des Versicherten als Fluggast
in einem Propeller-oder Strahlflugzeug oder in einem Hubschrauber
verursacht wird.
Bei dem Wiederaufleben der vollen Leistungspflicht des Versicherers,
z. B. nach Erlöschen oder Beitragfreistellung des Vertrages, "können
Ansprüche nicht aufgrund solcher Ursachen geltend gemacht werden,
die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten
sind".
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