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Anzeigepflichten

In der Lebensversicherung besteht die Pflicht, "unverzüglich" (§ 33 VVG) den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen. Gemäß § 171,1 VVG ist dies jedoch nur im Todesfall der versicherten Person innerhalb von drei Tagen nach Versterben notwendig, wobei die Absendung der Nachricht innerhalb der drei Tage genügt. Eine Verletzung der Obliegenheiten hat jedoch keine Rechtsfolgen.
Nicht angezeigt werden muß der vertraglich vereinbarte Ablauf der Versicherung.
Ebenfalls anzuzeigen sind bei entsprechender Mitversicherung Eintritt von Berufsunfähigkeit, Krankheitsfall oder Pflegebedürftigkeit.

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aktualisiert am 08.2.2012

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