In der Lebensversicherung besteht die Pflicht, "unverzüglich" (§ 33
VVG) den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen. Gemäß § 171,1
VVG ist dies jedoch nur im Todesfall der versicherten Person innerhalb
von drei Tagen nach Versterben notwendig, wobei die Absendung der
Nachricht innerhalb der drei Tage genügt. Eine Verletzung der Obliegenheiten
hat jedoch keine Rechtsfolgen.
Nicht angezeigt werden muß der vertraglich vereinbarte Ablauf der
Versicherung.
Ebenfalls anzuzeigen sind bei entsprechender Mitversicherung Eintritt
von Berufsunfähigkeit, Krankheitsfall oder Pflegebedürftigkeit.