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Anfechtung
Ein bestehender Lebensversicherungsvertrag kann durch das Versicherungsunternehmen
oder den Versicherungsnehmer angefochten werden. Bei erfolgreicher
Anfechtung wird der Lebensversicherungsvertrag rückwirkend ab Beginn
aufgehoben.
Die Anfechtung ist möglich bei:
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Irrtum des Versicherers oder des Versicherungsnehmers (§§ 119
sowie 121 BGB)
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Arglistiger Täuschung des Versicherers bei der Verletzung einer
vorvertraglichen Anzeigepflicht (beispielsweise bewußtes Verschweigen
einer für die Risikoeinschätzung wichtigen schweren Vorerkrankung)
gemäß § 123 BGB und § 22 VVG oder des Versicherungsnehmers durch
den Versicherer oder dessen Vermittler (beispielsweise bewußt
wahrheitswidrige Aussagen über die garantierten Leistungen) gemäß
§ 123 BGB.
Eine
Anfechtung wegen Irrtums muß unverzüglich nach Bekanntwerden des
Irrtums erfolgen, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei
Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht innerhalb eines
Jahres ab Bekanntwerden der arglistigen Täuschung.
Eine arglistige Täuschung muß nachgewiesen werden. Kann sie nicht
bewiesen werden, steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts
(->Rücktritt des Versicherers) zu.
Wird der Vertrag nach erfolgreicher Anfechtung aufgehoben, hat der
Versicherungsnehmer eventuell bereits erhaltene Versicherungsleistungen
verzinst zurückzuzahlen, erhält jedoch nicht seine Beiträge, sondern
nur ggf. vorhandenen ->Rückkaufswert erstattet.
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