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Anfechtung

Ein bestehender Lebensversicherungsvertrag kann durch das Versicherungsunternehmen oder den Versicherungsnehmer angefochten werden. Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Lebensversicherungsvertrag rückwirkend ab Beginn aufgehoben.
Die Anfechtung ist möglich bei:

  • Irrtum des Versicherers oder des Versicherungsnehmers (§§ 119 sowie 121 BGB)
  • Arglistiger Täuschung des Versicherers bei der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht (beispielsweise bewußtes Verschweigen einer für die Risikoeinschätzung wichtigen schweren Vorerkrankung) gemäß § 123 BGB und § 22 VVG oder des Versicherungsnehmers durch den Versicherer oder dessen Vermittler (beispielsweise bewußt wahrheitswidrige Aussagen über die garantierten Leistungen) gemäß § 123 BGB.

Eine Anfechtung wegen Irrtums muß unverzüglich nach Bekanntwerden des Irrtums erfolgen, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntwerden der arglistigen Täuschung.
Eine arglistige Täuschung muß nachgewiesen werden. Kann sie nicht bewiesen werden, steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts (->Rücktritt des Versicherers) zu.
Wird der Vertrag nach erfolgreicher Anfechtung aufgehoben, hat der Versicherungsnehmer eventuell bereits erhaltene Versicherungsleistungen verzinst zurückzuzahlen, erhält jedoch nicht seine Beiträge, sondern nur ggf. vorhandenen ->Rückkaufswert erstattet.

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