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Durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetz zum 01.01.2008 definieren sich in der Berufsunfähigkeitsversicherung zum ersten mal gesetzliche Mindeststandards in den § 172 - 177 VVG.
In § 172 VVG ist eine Definition der Berufsunfähigkeit definiert die im Sinne meint:
Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Damit ändert sich sachlich im Wesentlichen nichts. Den Versicherer bleibt es weiterhin vorbehalten prinzipiell auf andere Beruf zu verweisen, aber auch kundenfreundlichere Versicherungsbedingungen anzubieten.
Das nun aber formulierte Leitbild zwingt die Versicherer aber dazu alle abgespeckten Angebote nicht mehr Berufsunfähigkeitsversicherung zu nennen.
§ 173 VVG-Neu: Der Versicherer kann nach einem Leistungsantrag seine Leistungspflicht anerkennen und diese ohne Angabe von Gründen befristen, allerdings nur, wenn es sachlich geboten ist und nur einmal. Innerhalb dieser Frist ist das Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen.
§ 174 Abs 2 VVG-Neu Nachprüfungsverfahren legt fest, dass der Versicherer dem NV das Entfallen der Leistungspflicht ggf. in Textform mit Überlassung der beweisrelevanten Unterlagen nachweisen muss. Der Versicherer wird ausserdem danach erst nach Ablauf des dritten Monats leistungsfrei - eine kundenfreundliche Regelung, die die Policen bei einigen Versicherern um ca. 5 % teurer machen wird. Neue Kenntnisse und Fähigkeiten können vermutlich wie bisher berücksichtigt werden, wenn der Versicherte einen entsprechenden Arbeitsplatz hat. Aktives Schadenmanagement der Versicherer wird hier vermutlich verstärkt werden.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht bleibt weiterhin spannend (§§19-22 VVG-Neu). Wird künftig ein nicht in Textform nachgefragter Gefahrumstand verschwiegen, liegt keine Anzeigepflichtverletzung vor. Auch die "Zweifelsregelung" ist entfallen, der VN trägt also nicht mehr das Risiko, einen Umstand - fälschlich - also nicht relevant einzuschätzen und demzufolge nicht anzugeben. Darum sind die Versicherer z.Zt. mit Hochdruck dabei, ihre Antragfragen zu überprüfen bzw. zu verschärfen und ihr Risikoprüfungsgrundsätze zu aktualisieren.
Bisher war der Versicherte bis zum Vertragsschluss verpflichtet, geänderte Gefahrumstände anzuzeigen. Jetzt ist er das nur bis Antragstellung, danach nur noch, wenn das VU ausdrücklich fragt. Das wird es womöglich mit (umfangreichen) Nachmeldefragebögen machen.
Änderungen gibt es auch bei den Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen. Grundsätzlich wird es dem Versicherer erschwert "aus dem Vertrag zu kommen" (Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips). Die Vertragsanpassung wird an Bedeutung gewinnen, womit ein zusätzliches Motiv für die Versicherer gegeben ist, mehr Anstrengungen darauf zu verwenden, erhöhte Risiken zu erkennen. Der Versicherer isst nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit mit Verschweigen eines vertragshindernden Umstandes zum Rücktritt berechtigt.
(19 VVG-Neu) Leistungfrei ist er nur bei Vorsatz und wenn der verschwiegene vertragshindernde Umstand bei grober Fahrlässigkeit auch tatsächlich zur BU geführt hat. Bei der arglistigen Anzeigepflichtverletzung bleibt jedoch wieder alles beim Alten - Rücktritt, Arglistanfechtung und Leistungsfreiheit.
Auch die bisher verwendeten pauschalen Schweigepflichtentbindungserklärungen entsprechen nicht mehr dem § 213 VVG-Neu und dem Beschluss des BVerfG vom 23.10.2006. Die Versicherer werden darauf mit differenzierten Klauseln reagieren.
Versicherungsvergleiche zur Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie hier anfordern:
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